Satzung des Freundeskreis der Bundeswehr Leipzig e.V.
Stand: 14.10.2020
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Bundeswehr Leipzig e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Landsberger Straße 133, 04157 Leipzig
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Zweck ist die Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung, insbesondere:
(3) Der Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
(4) Zur Umsetzung der Satzungsziele betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Internetauftritt, Facebook-Auftritt, Medienarbeit, Informationsstände).
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden:
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt – nach schriftlichem Aufnahmeantrag – durch das Präsidium.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds bzw. dem Erlöschen der Personenvereinigung oder juristischen Person, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Präsidium gegenüber unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Präsidiums erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Das ist der Fall, wenn das Mitglied
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit Beschlussfassung wirksam. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Beschluss und die Begründung zum Beschluss schriftlich mitzuteilen; das Mitglied kann binnen Monatsfrist nach Eingang des Briefes Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft. Im Übrigen steht dem Mitglied der Rechtsweg offen.
6. Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die hierzu notwendigen Verfahren in einer Beitragsordnung. Der Verein sichert die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie durch Spendenaufkommen. Einzelheiten zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages (Höhe, Fälligkeit und Verzugsfolgen) regelt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung kann unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge vorsehen.
Das Präsidium kann den Beitrag in Härtefällen nach pflichtgemäßem Ermessen befristet oder unbefristet herabsetzen oder auf die Fortsetzung der Beitragszahlung verzichten.
7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(a) Die Mitgliederversammlung
(b) Das Präsidium
(c) Das Kuratorium
8. Präsidium
(1) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Seine Beschlüsse fasst er in Präsidiumssitzungen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mit dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident, und weiteren Präsidiumsmitgliedern mehr als 50% des Präsidiums anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterschreiben und vom Präsidium in der folgenden Sitzung zu genehmigen ist.
(2) Das Präsidium setzt sich zusammen aus
Die beratenden Beisitzer werden durch das Präsidium kooptiert und haben kein Stimmrecht.
(3) Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der einzelnen Präsidiumsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
(4) Der Verein wird durch zwei Präsidiumsmitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5) Das Präsidium wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(6) Für besondere Aufgaben kann das Präsidium Gremien bilden.
(7) Scheiden Präsidiumsmitglieder vorzeitig aus, hat das Restpräsidium das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus allen Mitgliedern selbst zu ergänzen.
Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Aufwandsentschädigung aus.
(8) Der Präsident (bei längerfristiger Verhinderung ein Vizepräsident) berufen das Präsidium nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr ein.
9. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. Sie bestellt das Präsidium und die Kassenprüfer, nicht aber das vom Präsidium zu kooptierende Präsidiumsmitglied.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung ist offen. Bei Wahlen kann sie geheim erfolgen, wenn ein erschienenes Mitglied die geheime Abstimmung beantragt. Blockwahlen sind zulässig.
(3) Das Präsidium beruft jährlich, in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres, die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt im Regelfall auf elektronischen Weg (per E-Mail mit Lesebestätigung) oder ersatzweise schriftlich (per Post). Anträge der Mitglieder müssen spätestens 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eingegangen sein. In der Mitgliederversammlung können Initiativanträge gestellt werden, wenn sie von mindestens 20 % der Anwesenden unterschrieben werden.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft das Präsidium nach Bedarf innerhalb der in Ziffer (3) vorgegebenen Frist, aber mindestens 2 Wochen vorher, mit einer Tagesordnung ein.
(5) Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme gem. § 4 (2).
(7) Je eine Stimme in der Mitgliederversammlung haben juristische Personen. Sie bestimmen in eigener Zuständigkeit, wer das Stimmrecht wahrnimmt.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(9) Die Tagesordnung kann um Tischvorlagen zur jeweiligen Mitgliederversammlung durch das Präsidium erweitert werden. Zur Aufnahme der Tischvorlagen in die Tagesordnung bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
10. Kuratorium
(1) Der Verein hat ein Kuratorium, das aus mindestens fünf Mitgliedern besteht und dass die Mitgliederversammlung und das Präsidium bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt und berät. Es hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins begleitend zu fördern und ihm Rat gebend zur Seite zu stehen. Das Kuratorium kann zu allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben.
(2) Dem Kuratorium gehören folgende Repräsentanten als Mitglieder an:
a) Der Präsident der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig.
b) Der Präsident der Handwerkskammer zu Leipzig.
c) Weitere von der Mitgliederversammlung zu benennenden Mitgliedern.
(3) Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz nehmen alternierend stets der Präsident der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig und der Handwerkskammer zu Leipzig ein.
(4) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere
(5) Im Sinne eines gegenseitigen Austauschs werden die Mitglieder des Kuratoriums zu den Präsidiumssitzungen eingeladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen. Umgekehrt nimmt das Präsidiumsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter an den Kuratoriumssitzungen teil.
(6) Zu der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums lädt das Präsidiumsvorsitzende ein. Das Kuratorium gibt sich nach seiner Konstituierung eine Geschäftsordnung.
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Die in Ausübung dieser Tätigkeit entstandenen Kosten können ersetzt werden.
11. Kassenprüfer
(1) Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen. Verantwortlich für die Kassenführung sind die Schatzmeister als Präsidiumsmitglieder.
(2) Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer sowie mindestens ein stellvertretender Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Präsidium angehören.
(3) Die Kassenprüfer überprüfen sämtliche Einnahmen und Ausgaben auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die Prüfung ist einmal im Jahr durchzuführen. Hierüber ist ein Prüfungsbericht zu fertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(4) Die Kassenprüfer sind außerdem berechtigt, jederzeit Einsicht in die Kassenbücher des Vereins zu nehmen. Vom Prüfungsergebnis ist das Präsidium schriftlich zu unterrichten. Ein Bericht hierüber ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Eine solche Einsichtnahme gilt nicht als Prüfung im Sinne der Bestimmung von Absatz 3.
12. Satzungsänderung, Zweckänderung, Auflösung des Vereins
(1) Zu einer Satzungsänderung ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Die Änderung des Zwecks des Vereins oder die Auflösung des Vereins bedarf ebenfalls einer dreiviertel Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
13. Inkrafttreten
Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.10.2020 beschlossen.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Registriernummer VR 3806 eingetragen.
Genderklausel
Soweit in dem vorstehenden Text personenbezogene Bezeichnungen im Interesse einer klaren und verständlichen Sprache in der männlichen Form verwendet wurden, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf alle Geschlechter.